Ist die AfD „extremistisch“ oder gar „verfassungsfeindlich“?

Natürlich nicht!

Das der Staat seine eigene Existenz und seine durch die Verfassung konstituierte rechtliche Grundordnung und Staatsorganisation gegen gewaltsame Umsturzveruche schützt, ist eine Selbstverständlichkeit. Neben den auch in anderen Ländern paktizierten Vorkehrungen gegen gewaltsame Umstürze versucht man in Deutschland zusätzlich zu verhindern, dass fundamentale Verfassungsprinzipien durch eine demokratisch gewählte Regierung beseitigt werden können. Geschützt werden in diesem Zusammenhang gemäß Artikel 79.3 GG vor Allem die unveräusserlichen Grundrechte:

1) Die Würde des Menschen ist unantastbar

2) Das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

3) Die Gleichheit vor dem Gesetz. Niemand darf auf Grund seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, sowie seiner religiösen und politischen Anschauung, oder einer Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden.

4) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und weltanschaulicher Bekenntnisse.

5) Meinungs- und Pressefreiheit. Kunst, Wissenschaft und Lehre sind frei.

6) Ehe- und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern.

7) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates

8) Versammlungsfreiheit

9) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, sofern sich diese nicht gegen geltende Gesetze und die demokratische Grundordnung richten.

10) Das Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

11) Die Deutschen genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.

12) Die Deutschen dürfen Beruf, Arbeisplatz und Ausbildungsstätte frei wählen

12a) Männer können vom 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, oder in einem Zivilverband verpflichtet werden.

13) Die Wohnung ist unverletzlich

14) Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet.

15) Grund, Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können verstaatlicht werden

16) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.

16a) Politisch Verfolgte genießen Asyl. Dies gilt nicht für Diejenigen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, oder einem Drittstaat einreisen, in dem die Achtung der Menschenrechte gewährleistet ist.

17) Petitionsrecht

17a) Die Meinungsfreiheit kann bei Angehörigen der Streitkräfte und Ersatzdienstleistenden eingeschränkt werden

18) Verwirkung von Grundrechten beim Kampf gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung

19) Grundrechte dürfen nicht in ihrem Wesensgehalt eingeschränkt werden. Zulässige Einschränkungen der Grundrechte durch Gesetz müssen allgemein gelten und dürfen sich nicht auf den Einzelfall beziehen

Die Aufzählung gibt die Grundrechte nur von ihrem Wesenskern her wieder. Sie sind häufig mit dem Hinweis auf eine mögliche Einschränkung per Gesetz versehen. Näheres findet sich direkt im Gesetzestext.

 

Offensichtlich mit der Absicht, der AfD Schaden zuzufügen, wird von Medien, etablierten Parteien und dem politisch instrumentalisierten Verfassungsschutz eine babylonische Sprachverwirrung betrieben. Wir erklären deshalb nachfolgend die wichtigsten Vokabeln, um für Transparenz zu sorgen:

Im Bezug auf den Verfassungsschutz hört man immer wieder vom so genannten „Prüf-“ und „Verdachtsfall“. Was bedeuten sie?

Durch den Amtsleiter, oder den zuständigen Referatsleiter wird behördenintern eine Organisation oder eine Einzelperson zum Prüffall erklärt, wenn im Rahmen einer Vorprüfung geklärt werden soll, ob ein Objekt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung erfüllt. Zum Teil gibt es abweichende Länderregelungen. Die Entscheidung wird im Regelfall nicht publiziert.

Ein Verdachtsfall und damit die Beobachtung durch den Verfassungsschutz setzt voraus, dass hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei verfassungsfeindliche – also gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichtete- Bestrebungen verfolgt.

Voraussetzung für eine Beobachtung ist nicht, dass bei ihrem Beginn feststeht, dass die zu beobachtende Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt; es reicht aus, wenn es hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gibt.

Zum Schutzgut zählen:

Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen

Die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht

Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition

Die Möglichkeit der Ablösung der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung

Die Unabhängigkeit der Gerichte

Der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft

Die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte

Besonders schutzwürdig in diesem Zusammenhang sind Menschenwürde, Demokratie- und Rechtstaatsprinzip.

 

Voraussetzung für die Beobachtung einer Organisation duch den Verfassungsschutz ist daher, dass beobachtete Bestrebungen gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung gerichtet sind. Was können Anhaltspunkte dafür sein?

Äußerungen, die zu Revolution oder zur politischen Gewaltanwendung aufrufen

Äußerungen, die eine verfassungsfeindliche Zielsetzung unmittelbar zum Ausdruck bringen, z. B. die Forderung, die Unabhängigkeit der Gericht abzuschaffen

Kritik an einem Element der freiheitlich- demokratischen Grundordnung

Äußerungen, die inhaltlich mit einem Element der freiheitlichen Grundordnung unvereinbar sind (z. B. Mißachtung der Menschenwürde)

Äußerungen, aus denen mittelbar auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen werden kann

Während wohl Niemand der AfD ernsthaft den Versuch unterstellt, die freiheitlich- demokratische Grundordnung beseitigen zu wollen, muss als einziger „Notnagel“ für die angebliche Verfassungsfeindlichkeit der Partei die behauptete Mißachtung der Menschenwürde herhalten. Ein „Argument“, mit dem man fast Jeden unserer Gegner zum Verfassungsfeind erklären könnte, denn unsere Mitglieder, Funktionsträger und Anhänger werden tagtäglich in Bild, Schrift und Ton verächtlich gemacht und somit in ihrer Menschenwürde angegriffen. „Nazi“ ist da noch die harmlosere Wortwahl, was für sich genommen aber schon eine bodenlose Verharmlosung der tatsächlichen Verbrechen der Nationalsozialisten („Nazis“) ist.

Es lohnt sich, einen kurzen Blick auf die „Argumente“ unserer Gegner zu werfen:

Pauschal negative Werturteile über Einwanderer, beziehungsweise Ausländer werden als Anhaltspunkte für eine Programmatik gewertet, die sich gegen die Menschenwürde -also ein zentrales Element der freiheitlich- demokratischen Grundordnung- richtet.

Eine Politik, die sich für die Begrenzung der Einwanderung einsetzt und dafür, dass illegal Eingewanderte oder abgelehnte Asylbewerber das Land wieder verlassen müssen, ist hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie als „ausländerfeindlich“ oder „menschenverachtend“ zu diffarmieren, wäre ein Missbrauch der Verfassungsschutzbefugnisse.

Wenn Einwanderer, beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet, oder in anderer Weise verächtlich gemacht werden, sieht darin nicht nur der Verfassungsschutz, sondern auch die Rechtsprechung eine Missachtung der Menschenwürde. Solche Äußerungen können daher als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden.

In der Praxis stellt sich hierbei freilich das Problem, dass die pauschale Herabwürdigung häufig unterstellt wird, wo sie gar nicht so gemeint ist. Wenn Jemand kritisch auf die hohe Ausländerkriminalität hinweist, oder gegen die „Masseneinwanderung“ polemisiert, behauptet er nicht implizit, dass alle Ausländer kriminell oder alle Einwanderer „Messerstecher“ seien. Dies wird aber in der politisch- medialen Auseinandersetzung und mitunter auch in den Verfassungsschutzberichten und zum Teil sogar in der Rechtsprechung unterstellt.

Die Verfassungsschutzbehörden unterscheiden zwischen „Extremismus“ und „Radikalismus“. Bei „Radikalismus“ handelt es sich lt. Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz um eine überspitzte, zum Extremen neigende Denk- und Handlungsweise, die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits von der Wurzel (lat. radix) her anpacken will. Im Unterschied zum „Extremismus“ sollen jedoch weder der demokratische Verfassungsstaat, noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung beseitigt werden. Radikale Bestrebungen sind danach nicht Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes, da sie in der pluralistischen Gesellschaft einen legitimen Platz haben. Beobachtet werden danach ausschließlich Personen oder Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie beseitigen wollen.

 

Wer sich mit dem Programm der AfD beschäftigt weiß, dass es solche Bestrebungen in der Partei nicht gibt. Eine mögliche Beobachtung durch den Verfassungsschutz hat deshalb rein politische Gründe. Der ehemalige Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz Maaßen hat bestätigt, dass es entsprechende Einflussnahmen der Politik gab. In Berlin haben die Fachleute des Verfassungsschutzes festgestellt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beobachtung der Partei gäbe. Der zuständige Innensenator, der zu DDR- Zeiten ein Parteibuch der SED hatte, schäumte daraufhin und blies zur Hatz auf die eigenen Beamten. Es gibt deshalb wohl einen hinreichenden Tatverdacht, dass nicht die AfD, sondern Teile der politischen Führung der Verfassungsschutzämter verfassungsfeindliche Bestebungen verfolgen und deshalb selbst Prüfungsobjekt werden sollten. Nähere Informationen zum Thema verlinken wir nachfolgend:

Weitere Informationen zum Thema Verfassungsschutz gibt es hier:

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